Wenn ein Baby unterwegs ist, dann ändert sich ziemlich viel bei den werdenden Eltern. Tausend Fragen tauchen auf, wie sich das Leben zu Dritt verändern wird. Dabei kommen auch Gedanken zum Thema Beruf , Karenz/Elternzeit und Mutterschutz auf. Wir versuchen euch bei diesen wichtigen Entscheidungen ein wenig unter die Arme zu greifen und zeigen euch, welche gesetzlichen Möglichkeiten es in Österreich gibt und welche Rechte Familien haben. Im dritten Teil unserer Reihe „Schwanger sein Mama werden“ widmen wir uns dem Thema Mutterschutz in Österreich.
Österreichisches Familienförderungsprogramm
Es gibt eine Reihe von Förderungen, die eine Familie in Österreich beantragen kann. Die wichtigsten Eckpfeiler des Familienförderungsprogramms, stellen Kinderbetreuungsgeld (KBG) und Karenz da. Ersteres ist eine finanzielle Zuwendung des Staates an jenen Elternteil, der sich vorrangig der Erziehung widmend und dafür seinen Beruf ganz oder vorübergehend aufgibt. In den Regelungen zur Karenz sind arbeitsrechtliche Aspekte erfasst. Es geht hier um die Zeit während der Kleinkindversorgung und um die Rückkehr zum Arbeitsplatz.
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz hat zum Ziel, Mütter vor und nach der Geburt zu schützen. Hier sind Beschäftigungsverbot, Kündigungsschutz für Schwangere, Wochengeld und Lohnfortzahlung geregelt.
In den letzten acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt für Schwangere ein Beschäftigungsverbot. Bei Frühgeburten, Kaiserschnitt und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen. Die Frist verlängert sich auch, wenn das Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, in diesem Fall auf 16 Wochen. Lässt ein Arbeitnehmer eine schwangere Mitarbeiterin dennoch in dieser Zeit arbeiten, kann über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Liegen gesundheitliche Probleme oder eine Risikoschwangerschaft vor, kann der Amtsarzt ein vorzeitiges, individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Während dieser Zeit erhalten werdende Mütter vom zuständigen Sozialversicherungsträger das sogenannte Wochengeld. Es berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst der vorangegangenen 13 Beschäftigungswochen. Nach Ablauf des Mutterschutzes, im Normalfall acht Wochen nach der Geburt, kann Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen werden.
Karenzmodelle und Elternteilzeit in Österreich
Regulärer Elternkarenz
Die Karenz beginnt mit Ende des Mutterschutzes (8 Wochen nach der Geburt) und dauert in der Regel bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. In diesem Zeitraum ist die Karenz arbeitsrechtlich auch abgesichert. Möchte man länger als 2 Jahre in Karenz gehen, muss das gesondert mit dem Arbeitgeber schriftlich geregelt werden.
Die Karenzregelungen gelten in der Regel nicht für freie DienstnehmerInnen.
Vater und Mutter in Karenz
Wird beschlossen, dass die Karenz zwischen den Eltern geteilt wird, gibt es ein paar Voraussetzungen zu erfüllen:
- Vater UND Mutter müssen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
- es muss nachgewiesen werden, dass sich der zweite Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet
- Ausnahme: die sogenannte Überlappungszeit von einem Monat – hier dürfen beide Elternteile gemeinsam Karenz in Anspruch nehmen
Kommt es zu einer Teilung der Karenz, muss ein Karenzanteil stets mindestens 2 Monate umfassen.
Während der Karenzzeit gelten außerdem unterschiedliche Entlassungsschutz- und Kündigungsbestimmungen, im ersten Jahr sind sie ident mit denen des Mutterschutzes. Im zweiten Jahr kann eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen des Arbeitgebers erfolgen, sie bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes. Weitere rechtliche Bestimmungen zum Thema Karenz gibt es auf der Seite der Arbeiterkammer.
Verhinderungskarenz und aufgeschobene Karenz
Wenn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eintritt, dass die Betreuung des Kindes durch den karenzierten Elternteil unmöglich macht, kann der zweite Elternteil Verhinderungskarenz beantragen. Solche Ereignisse sind beispielsweise:
- Aufenthalt in einer Heilanstalt
- Tod
- eine schwere Erkrankung
- Freiheitsstrafe
- Wegfallen des gemeinsamen Haushaltes
Die Verhinderungskarenz ist zeitlich nicht beschränkt, endet jedoch wie die reguläre Karenz am Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.
Bei der aufgeschobenen Karenz ist es möglich, drei Monate der regulären Karenz nicht in Anspruch zu nehmen und sie sozusagen „aufzusparen“. Die aufgeschobene Zeit muss jedoch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes aufgebraucht werden. Der Vorteil liegt darin, dem Kind etwa bei der Einschulung oder in anderen kritischen Situationen beistehen zu können.
Elternteilzeit
Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder auf Änderung der Lage der bisherigen Arbeitszeit. Wer hat Anspruch auf Elternzeit? ArbeitnehmerInnen, die…
- … in einem Betrieb mit mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind
- … zuvor mindestens 3 Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitnehmer gestanden sind
- … mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben (oder die Obsorge für das Kind haben)
Voraussetzung ist auch, dass der andere Elternteil sich nicht gleichzeitig in Karenz für dasselbe Kind befindet. Außerdem sind Lehrlinge von dem Anspruch ausgeschlossen.
Ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeitbeschäftigung, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutz- oder des Väterkarenzgesetzes.
Alle weiteren Regelungen und Details, gibt es hier nachzulesen.
Finanzielle Unterstützung nach der Geburt
Neben der weithin bekannten Familienbeihilfe, gibt es auch noch Kinderbetreuungsgeld. Wo liegt hier nun der Unterschied?
Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe wird vom Wohnsitzfinanzamt monatlich an die Familien ausgezahlt. Anspruch haben alle österreichischen Eltern, unabhängig von ihrem Einkommen, deren Lebensmittelpunkt Österreich ist. Grundsätzlich gilt die Auszahlung der Familienbeihilfe bis zur Volljährigkeit des Kindes. Ist das Kind danach weiter in Ausbildung, wird der Anspruch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres verlängert. Die Familienbeihilfe kann dann direkt an das volljährige Kind ausbezahlt werden.
Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Kinderbetreuungsgeld erhält grundsätzlich jeder, der in Österreich ein Kind zur Welt bringt und Anspruch auf die Auszahlung hat. Auch hier gibt es bestimmte Voraussetzungen:
- Bezug der Familienbeihilfe
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Lebensmittelpunkt in Österreich
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
- Durchführung der Untersuchungen laut Mutter-Kind-Pass
- Für NichtösterreicherInnen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (NAG-Karte) bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen
Der Bezug von KBG besteht ab der Geburt und kann unterschiedlich lange dauern. BezieherInnen von KBG sind während des Bezuges krankenversichert.
Achtung! Der Anspruch auf Karenz, deckt sich nicht zwingend mit dem Anspruch auf KBG! Wird das KBG länger als die Dauer der Karenz-Zeit ausbezahlt, muss auf die Zuverdienstgrenze geachtet werden.
Wir haben hier die unterschiedlichen Modelle des KBG zusammengefasst.
Die jeweiligen Modelle haben ihre Vor- bzw. Nachteile. Jede Familie muss sich selbst überlegen, welches Modell für sie am besten passt. Auch Pflege- und Adoptiveltern haben Anspruch auf KBG. Zu beachten ist allerdings:
Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragsstellung zu treffen und bindet auch den anderen Elternteil. Eine Änderung ist lediglich einmal binnen 14 Kalendertagen nach der ersten Antragsstellung möglich.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt mittels Antragsformular und wird beim zuständigen Krankenversicherungsträger (im Gegensatz zur Familienbeihilfe) eingereicht. Grundsätzlich beantragt jener Elternteil, der den Kindergeldbezug anstrebt. Wechseln sich die Elternteile beim Kindergeldbezug jedoch ab, so müssen beide Elternteile einen Antrag stellen.
Was gibt es noch zu beachten?
Bei allen erwähnten Karenzmodellen können sich die Eltern des Kindes maximal 2-mal abwechseln, wobei eine Mindestbezugszeit von 2 Monaten pro Elternteil verpflichtend ist. Ein gleichzeitiger Kindergeldbezug beider Elternteile ist nicht möglich. Bei Geburt eines weiteren Kindes während des laufenden Kindergeldbezuges endet der Bezug automatisch und der neuerliche Bezugszeitraum beginnt.
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
In besonderen Fällen steht Familien eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu. Wenn,
- ein Elternteil alleinerziehend ist und nicht mehr als € 6.400/Jahr verdient oder
- es sich um verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende Paare, bei denen der beziehende Elternteil nicht mehr als € 6.400/Jahr und der Partner nicht mehr als € 16.200/pro Jahr verdient
Die Beihilfe beträgt € 6,06 täglich beziehungsweise € 181 monatlich und wird maximal über 12 Monate hinweg ausbezahlt. Für die Antragstellung ist, genauso wie beim Kinderbetreuungsgeld, die jeweilige Sozialversicherung zuständig.
Sollte es noch Unklarheiten zu einzelnen Punkten geben, die wir bereits genannt haben, oder wollt ihr euch noch weiter informieren, ist es ratsam direkt bei der Arbeiterkammer oder beim Sozialamt nachzufragen.